Eine in § 106 GewO genannte Schranke stellen zunächst die gesetzlichen Vorschriften dar. So muss bei der Einführung von nachhaltigen Maßnahmen z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachtet werden. Maßnahmen dürfen Arbeitnehmer etwa nicht aufgrund des Alters, der Herkunft, einer Behinderung, der Religion und Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung unzulässig benachteiligen. Selbst wenn ein Unternehmen durch eine Maßnahme "im Großen und Ganzen" seiner gesellschaftlichen Verantwortung nachkommen will, kann dies nur dann eine zulässige Benachteiligung darstellen, wenn die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Z. B. kann es ein Unternehmensziel sein, im Rahmen der Thematik Diversity (als sozialer Belang und damit Teil der Nachhaltigkeitsstrategie eines Unternehmens) bei einer Führungsebene gezielt mehr Mitarbeiterinnen zu rekrutieren, da aktuell der Anteil an weiblichen Führungskräften sehr gering ist. Auch in diesem Fall darf aber eine Stelle nicht nur für weibliche Personen ausgeschrieben werden, sondern muss nach den allgemeinen Grundsätzen für alle Geschlechter offen sein.

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