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AGG und Arbeitsrecht

Dr. Sebastian Frahm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist ein neuer Maßstab für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Beschäftigten gesetzt worden. Das AGG stellt einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf. Es gilt in allen Bereichen der Personalarbeit, von der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl[2] über den Benachteiligungsschutz im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Regelungen der sozialen Sicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Mit dem AGG hat Deutschland die folgenden EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt[3]:

  • 2000/43/EG des Rates vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[4]
  • 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[5]
  • 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[6]
  • 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und...

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