Zusammenfassung

 
Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist ein neuer Maßstab für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Beschäftigten gesetzt worden. Das AGG stellt einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf. Es gilt in allen Bereichen der Personalarbeit, von der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl[2] über den Benachteiligungsschutz im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Regelungen der sozialen Sicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zeitgleich mit Inkrafttreten des AGG ist das Beschäftigtenschutzgesetz außer Kraft getreten.[3] Der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird seitdem über das AGG gewährleistet. Für Soldaten gilt als "Parallelgesetz" zum AGG das "Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz" (SoldGG).

[1] V. 14.8.2006, BGBl. I 2006, S. 1897.
[3] Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind weiterhin die §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB außer Kraft getreten. Geändert worden sind u. a. § 75 BetrVG, § 27 SprAuG, § 164 Abs. 2 SGB IX, §§ 11, 61b ArbGG.

1 Die europäischen Vorgaben

Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichtet, den Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen als allgemeines Menschenrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf durch nationale Gesetze umzusetzen hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht. Im Einzelnen handelt es sich um die EU-Richtlinien

  • 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[1]
  • 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[2]
  • 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[3]
  • 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.[4]

Mit dem AGG hat Deutschland die Richtlinien – wenn auch teilweise verspätet – umgesetzt.[5] Nur 2 Monate nach dem Inkrafttreten am 18.8.2006 sind bereits erste Änderungen des AGG beschlossen worden, die am 12.12.2006 in Kraft getreten sind.[6] Die EU-Kommission hat am 31.1.2008 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien in zahlreichen Teilbereichen eingeleitet. Die tatsächliche Rechtsentwicklung ist auch sicher noch nicht zu Ende, wenngleich die Bundesregierung derzeit eine Nachbesserung des AGG nicht für erforderlich hält.[7]

[1] Abl. Nummer 180 2000, S. 22.
[2] ABl Nummer L 303 2000, S. 16.
[3] ABl. EG Nummer L 39 1976, S. 40.
[4] Abl. Nummer 373 2004, S. 37.
[5] Die verspätete Umsetzung der Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG) wurde vom EuGH mit Urteil v. 28.4.2005, C-329/04 festgestellt, die verspätete Umsetzung der Rahmenrichtlinie (2000/78/­EG) mit EuGH, Urteil v. 23.2.2006, C-43/05.
[6] Geändert wurden u. a. §§ 10 und 19 AGG, s. BGBl. I v. 11.12.2006, Artikel 8, S. 2742, 2745.
[7] Vgl. BT-Drucks. 16/8461 v. 10.3.2008.

2 Die gesetzlichen Regelungen des AGG im Einzelnen

2.1 Ziel und Aufbau des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen.

Mit dem Katalog der in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründe legt das Gesetz abschließend fest, wegen welcher Merkmale nicht diskriminiert werden darf. Dabei bezweckt das Gesetz – anders als sein Name vermuten lässt – keine allgemeine Gleichbehandlung; es verbietet vielmehr die Anknüpfung von benachteiligenden Maßnahmen an bestimmte in § 1 AGG aufgeführte Merkmale.

Das AGG enthält in den §§ 1-5 AGG allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich sowie Begriffsbestimmungen, in Abschnitt 2 des Gesetzes[1] ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung geregelt, Abschnitt 3 behandelt den Benachteiligungsschutz im Zivilrechtsverkehr[2], Abschnitt 4 enthält Bestimmungen zur prozessualen Beweislastverteilung und zum Rechtsschutz.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge