Stillenden Müttern ist die erforderliche Stillzeit zu gewähren, wenn sie das verlangen. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen in jedem Fall mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zum Stillen freigeben.[1] Arbeitet die Arbeitnehmerin zusammenhängend mehr als 8 Stunden, soll der Arbeitgeber ihr auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder – wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist – einmal eine mindestens 90-minütige Stillzeit gewährt werden.[2] Der Arbeitgeber hat während der Stillzeit das Entgelt fortzuzahlen. Die Stillzeit darf vom Arbeitgeber auch nicht auf Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach anderen Bestimmungen angerechnet werden. Nähere Bestimmungen einschließlich der Anordnung, Stillräume einzurichten, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall treffen. In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte werden geschützt, indem der Arbeitgeber für die Stillzeit ein festgelegtes Entgelt zu zahlen hat.[3]

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