Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.[1]

 
Formel 1: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum
  90
 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt

 
mtl. Nettoarbeitsentgelt April 1.300 EUR  
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai 1.300 EUR  
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni 1.300 EUR  

Berechnung:

 
3.900 EUR = 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
90

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