[1] Bei Versicherten, die ein gleichbleibendes (festes) Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller drei Monate des Berechnungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1).

Formel 1 – Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum
90
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 34 – Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

mtl. Nettoarbeitsentgelt April 360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai 360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni 360 EUR
Lösung:
Berechnung: 1.080 EUR
90
= 12 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[3] Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2).

Formel 2 – Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum
(89, 90, 91 oder 92)
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[4] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 35 – Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 336,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 341,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 345,00 EUR
Lösung:
Berechnung: 1.022,00 EUR
89
= 11,48 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[5] Ändert sich die Entlohnungsart während des Berechnungszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).

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