Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2). Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht. Für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).[1]

 
Formel 2: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum
  89, 90, 91 oder 92
 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt

 
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 1.280 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 1.310 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 1.300 EUR

Berechnung:

 
3.890 EUR = 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
89
[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.2.4.7.1.1.

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