Bei der mobilen Arbeit im Angestelltenverhältnis gelten insbesondere

Die ArbStättV findet auf mobile Arbeit keine Anwendung. Der Arbeitgeber muss daher nicht gemäß der Vorgaben der ArbStättV einen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter einrichten. Insbesondere gilt auch nicht der Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" zum ArbStättV. Dementsprechend muss der Arbeitgeber auch keine Gefährdungsbeurteilung i. S. v. § 3 ArbStättV vor Aufnahme der mobilen Arbeit durchführen.

Zu beachten sind die Vorgaben des ArbZG. Bei der mobilen Arbeit dürfen die im Arbeitszeitgesetz verankerten Höchstarbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten.[1] Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auch die Vorgaben zu den Ruhepausen (§ 4 ArbZG) und zu den Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) sind zu beachten. D. h. die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben und die Arbeitszeit ist durch regelmäßige Arbeitspausen zu unterbrechen.

Der Arbeitgeber muss die Vorgaben des ArbSchG einhalten. Insbesondere muss er nach § 5 ArbSchG eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen und den Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweisen. Auch die Betriebssicherheitsverordnung gilt bei der mobilen Arbeit.

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