Die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gilt nicht für Studierende, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten und deswegen rentenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ist nicht zu zahlen, wenn sie

  • ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten bzw.
  • ein Zwischenpraktikum ableisten, das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und das Entgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht übersteigt.[1]
 
Achtung

Nicht vorgeschriebene Vor-/Nachpraktika

Werden nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt, sind entsprechende Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

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