3.1 Keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, entsteht für den Teilzeitbeschäftigten nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Zwar scheidet die 2 %-ige Lohnsteuerpauschalierung aus, der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer mit 20 % pauschal erheben, wenn der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.[1]

Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 5 % oder 15 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine verheiratete Arbeitnehmerin hat einen Minijob bei einer Tankstelle, einen Minijob als Putzfrau und einen weiteren Minijob als Kellnerin. Das Arbeitsentgelt übersteigt zwar nicht für den einzelnen Minijob aber in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze.

Ergebnis: Sozialversicherungsrechtlich werden alle Tätigkeiten zusammengerechnet. Die betroffenen Arbeitgeber dürfen nicht den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % zur Rentenversicherung entrichten, die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 2 % entfällt. Es besteht jedoch für alle Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 20 % zu pauschalieren.

Solidaritätszuschlag und pauschalierte Kirchensteuer

Zu den 20 % Pauschalsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (und die – ggf. pauschale – Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer. Die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer sind dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.[2]

3.2 Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt

Für die Pauschalierung mit 20 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache.

[1]

3.3 Wechsel zwischen Pauschal- und Individualbesteuerung

3.3.1 Unterjähriger Wechsel zulässig

Während des Kalenderjahres ist der Wechsel von der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % zum Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder umgekehrt zulässig.

Voraussetzung dafür ist, dass dieser Wechsel durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. So kann z. B. ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis – wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres in den Ruhestand tritt – als pauschal besteuertes Arbeitsverhältnis weitergeführt wird.

Der Wechsel von der Lohnsteuerpauschalierung zum Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist vorgeschrieben, wenn wegen schwankenden Arbeitslohns die Lohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung überschritten wird. Liegt der Arbeitslohn in den folgenden Monaten wieder innerhalb der Pauschalierungsgrenzen, kann der Arbeitgeber zur Lohnsteuerpauschalierung zurückkehren.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von der Lohnsteuerpauschalierung zum individuellen Lohnsteuerabzug

Eine versicherungspflichtige teilzeitbeschäftigte Sekretärin erhält im Jahr 2024 einen pauschal besteuerten Monatslohn bzw. ein Arbeitsentgelt von 500 EUR. Ab November wird eine Erhöhung des Monatslohnes auf 600 EUR vereinbart.

Ergebnis: Aufgrund der Lohnerhöhung ist die Pauschalbesteuerung ab November 2024 nicht mehr zulässig. Der Lohnsteuerabzug erfolgt von den 600 EUR nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z. B. mit der Steuerklasse V).

Der notwendige Wechsel der Besteuerungsart führt dazu, dass der bescheinigte Arbeitslohn von 1.200 EUR im Ergebnis steuerfrei bleibt. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt stehen der Arbeitnehmerin u. a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag zu. Deshalb wird eine vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet oder auf eine evtl. bestehende Einkommensteuerschuld angerechnet. Anders verhält es sich, wenn weitere Einkünfte vorliegen.

3.3.2 Wechsel nach Ablauf des Kalenderjahres

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden.

Andererseits ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung der Pauschalierungsregelungen[1]

gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohnes rückgängig zu machen. Er hat die Möglichkeit, zum Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen überzugehen (z. B. für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau[2]). Gleiches gilt, wenn nachträglich die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohnes gewählt wird.

Im Übrigen darf der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung nur nachholen, solange die Lohnsteuerbescheinigung für den nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuerten Arbeitslohn noch nicht erstellt bzw. ausgeschrieben oder elektronisch übermittelt wurde...

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