2.1 Arbeitsentgeltgrenze

Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn

  • eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt[1],
  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.[3]

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die steuerrechtliche Würdigung des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.

[1] R 40a Abs. 2 LStR 2023.
[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

2.2 Ermittlung des Arbeitsentgeltes

Für die Pauschalierung mit 2 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Die Höhe des Stundenlohnes ist für diese Lohnsteuerpauschalierungen unerheblich.[1]

Neben dem sozialrechtlichen Entgeltbegriff hat das Steuerrecht auch das sozialrechtliche Entstehungsprinzip für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze übernommen. Die Pauschalsteuer ist nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

2.3 Anmeldung und Abführung der Pauschalsteuer

Für den Einzug und die Verwaltung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist – wie für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig.[1] Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der Lohnsteuer-Anmeldung ist diese Pauschalsteuer nicht anzugeben.

 
Hinweis

Meldepflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist.[2] Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben.

Die Meldepflicht betrifft nur die Entgeltmeldungen, die Lohnsteuer-Anmeldung ist von der Erweiterung ausgenommen.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt, ist für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer der Haushaltsscheck zu verwenden.

 
Hinweis

Bei dem Pauschsteuersatz von 2 % handelt es sich um eine einheitliche Pauschalsteuer. Sie enthält neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % gilt deshalb auch für Arbeitnehmer, die keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.

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