Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, entsteht für den Teilzeitbeschäftigten nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Zwar scheidet die 2 %-ige Lohnsteuerpauschalierung aus, der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer mit 20 % pauschal erheben, wenn der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.[1]

Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 5 % oder 15 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine verheiratete Arbeitnehmerin hat einen Minijob bei einer Tankstelle, einen Minijob als Putzfrau und einen weiteren Minijob als Kellnerin. Das Arbeitsentgelt übersteigt zwar nicht für den einzelnen Minijob aber in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze.

Ergebnis: Sozialversicherungsrechtlich werden alle Tätigkeiten zusammengerechnet. Die betroffenen Arbeitgeber dürfen nicht den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % zur Rentenversicherung entrichten, die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 2 % entfällt. Es besteht jedoch für alle Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 20 % zu pauschalieren.

Solidaritätszuschlag und pauschalierte Kirchensteuer

Zu den 20 % Pauschalsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (und die – ggf. pauschale – Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer. Die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer sind dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.[2]

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