Arbeitgeber müssen vorausschauend über einen Zeitraum von 12 Monaten prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR eingehalten wird. Dabei sind innerhalb dieses Zeitraums alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung ist bei Beschäftigungsbeginn und jeweils nach Ablauf eines Jahres erforderlich. Es ist jedoch auch zulässig, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wurde.

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