Die Beiträge sind vom Träger der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt dieses Mindestentgelt erreicht oder übersteigt. Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unter diesen Werten, hat der Arbeitgeber die Beiträge vom Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe allein zu tragen.[1]

Sonderfall Einmalzahlung

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter dem Mindestbetrag und wird dieser durch eine Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung aus dem Mindestarbeitsentgelt allein und für den darüber hinausgehenden Betrag vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung.[2]

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