Arbeitgeber müssen auch für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert Beschäftigte Meldungen abgeben.

Zu den nur unfallversicherten Beschäftigten zählen u. a.:

  • sozialversicherungsfreie beurlaubte Beamte in einer (Neben-)Beschäftigung (z. B. ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist),
  • Studenten in einem sozialversicherungsfreien Praktikum,
  • privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (z. B. eine Apothekerin in einer geringfügig entlohnten Nebentätigkeit),
  • privat krankenversicherte Beschäftigte, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind.[1]

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