1 Fallkonstellationen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, so sind für die Sozialversicherung im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen von Bedeutung:

  • Neben einer Hauptbeschäftigung wird eine oder werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt.
  • Es werden nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen verrichtet.
  • Neben einer Hauptbeschäftigung und/oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen.
  • Es werden mehrere Hauptbeschäftigungen ausgeübt.

1.1 Hauptbeschäftigung und eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen

1.1.1 Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und ein Minijob

Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur ein Minijob ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren.[1] Der Minijob bleibt versicherungsfrei.[2] Dies gilt nicht hinsichtlich der Rentenversicherung, da hier generell Versicherungspflicht besteht. Von der Rentenversicherungspflicht im Minijob können sich Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen.[3]

 
Achtung

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und Minijob

Wird durch die Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung überschritten, tritt mit Aufnahme der Nebenbeschäftigung in beiden Beschäftigungen zunächst Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.[4]

1.1.2 Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere Minijobs

Etwas anderes gilt, wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung scheidet die Zusammenrechnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, und zwar immer für die Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Die anderen Nebenbeschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, mit der Folge, dass für diese Minijobs Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Nebenbeschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer übt bei Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.200 EUR eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Am 1.3. nimmt er zusätzlich eine Nebenbeschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt hier 340 EUR. Darüber hinaus nimmt er am 1.5. noch eine Nebenbeschäftigung bei Arbeitgeber C für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 240 EUR auf.

Ergebnis: Die bei Arbeitgeber B ausgeübte Nebenbeschäftigung darf in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert werden. Diese Nebenbeschäftigung bleibt in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Es sind aber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung[1] zu zahlen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C muss mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Dadurch entsteht für diese Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In beiden Nebenbeschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Für Beschäftigung B kann sich der Beschäftigte davon befreien lassen. Beschäftigung C wird durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig – ohne Befreiungsoption.

In der Arbeitslosenversicherung darf weder die Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch die Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Selbst eine Zusammenrechnung der beiden Nebenbeschäftigungen untereinander ist nicht zulässig. Somit gelten beide Beschäftigungen weiterhin als geringfügig entlohnt und bleiben arbeitslosenversicherungsfrei.

1.1.3 Versicherungsfreie Hauptbeschäftigung mit Minijob

Sofern ein in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung bereits versicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aufnimmt, bleibt diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil eine Zusammenrechnung mit der versicherungsfreien Hauptbeschäftigung nicht zulässig ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für den Minijob entrichten.

Ist die Hauptbeschäftigung aufgrund der Tätigkeit als Beamter versicherungsfrei und werden daneben eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten.[1]

1.1.4 Keine Zusammenrechnung in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung dürfen sämtliche (= eine oder mehrere) Minijobs nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden.[1] Hier bleiben also alle ausgeübten Nebenbeschäftigungen ve...

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