Bei Bezug von Vorruhestandsleistungen ist auch dann kein einheitliches Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem Teilzeitarbeitsverhältnis für seinen früheren Arbeitgeber tätig wird.[1] Der Arbeitslohn aus der Teilzeitbeschäftigung kann bei dieser Sachlage unter den Voraussetzungen des § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Keine Pauschalbesteuerung während Altersteilzeit

Dies ist jedoch bei Teilzeitbeschäftigungen, die als kurzfristige Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit innerhalb der Freizeitphase eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eingegangen werden, anders.

Das Entgelt kann in diesen Fällen nicht pauschal versteuert werden, weil der Arbeitnehmer hier von demselben Arbeitgeber für eine andere Beschäftigung, nämlich aus dem noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht.[2] Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist nicht mit Abschluss der Arbeitsphase beendet, sondern läuft während der Freizeitphase als aktives Beschäftigungsverhältnis weiter.

Allerdings kommt in diesen Fällen eine Pauschalbesteuerung des Arbeitsentgelts aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis in Betracht.

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