Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen hat, also ein Beschäftigungsverhältnis nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde.[1] Bei einer zusammengefassten Lohnabrechnung durch Dritte[2] ist der Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Die Pflichtveranlagung ist auch zu beachten, wenn aus mehreren früheren Dienstverhältnissen Versorgungsbezüge bezogen werden.
Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich unzulässig
Für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[3]
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