Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass für den betreffenden Arbeitnehmer in jedem Fall ein Arbeitgeberausgleich durchzuführen ist. Das Gesetz enthält mehrere, durch die ­elektronische Lohnsteuerkarte unveränderte Ausschlussgründe, die auch bei ansonsten begünstigten Arbeitnehmern einer betrieblichen Lohnsteuererstattung nach Ablauf des Kalenderjahres entgegenstehen.[1] Der Gesetzgeber hat den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber in solchen Sachverhalten ausgeschlossen, in denen das Finanzamt aufgrund einer sich anschließenden Pflichtveranlagung die zunächst gewährte betriebliche Erstattung vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern hätte. Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt;
  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder auch nur für einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern war;
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war;
  • das Faktorverfahren angewandt wird. Das Faktorverfahren als Alternative zu den anderen Steuerklassenkombinationen bei Doppelverdiener-Ehegatten ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft.[2] Als Folge der Pflichtveranlagung ist die Durchführung des betrieblichen Jahresausgleichs bei Anwendung des Faktorverfahrens ausgeschlossen[3];
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, einen Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat.
  • im Lohnkonto oder in der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers der Großbuchstabe "U" eingetragen ist. Dies sind Fälle, in denen, wie z. B. bei der gesetzlichen Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit, während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist;
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale nach dem Bürgerentlastungsgesetz nur zeitweise Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung oder einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu entrichten hat. Die Vorsorgepauschale würde in diesen Fällen bei Anwendung des betrieblichen Erstattungsverfahrens zu einem zu hohen Sonderausgabenabzug führen.[4] Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer während des Ausgleichsjahres nicht durchgängig nur zum Anwendungsbereich der Beitragsbemessungsgrenze West oder Ost in der gesetzlichen Rentenversicherung gehörte oder wenn während des gesamten Kalenderjahres nicht nur ein Beitragssatz zur Renten- bzw. Krankenversicherung für ihn Gültigkeit hatte.[5] Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag[6], den die Krankenkassen erheben dürfen, berechnet sich nach dem von der jeweiligen Krankenkasse individuell festgelegten Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Änderung des gesetzlichen Krankenkassenbeitragsanteils hat Auswirkungen auf die im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale. Ein von den einzelnen Krankenkassen erhobener Zusatzbeitrag erhöht deshalb die Vorsorgepauschale und verhindert einen zu hohen Lohnsteuerabzug.[7]

     
    Hinweis

    Kein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich bei unterjähriger Änderung des Zusatzbeitrags

    Um bei unterjährigen Anpassungen des Zusatzbeitrags bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern den Ansatz einer unzutreffenden Vorsorgepauschale im Ausgleichsjahr zu vermeiden, wird in diesen Fällen der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber sowie die Lohnsteuerberechnung nach dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen. Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung werden stattdessen bei der späteren Einkommensteuerveranlagung im Wege des Sonderausgabenabzugs abgezogen. Im Falle der Erhöhung des Beitragssatzes hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Antragsveranlagung. Bei einer unterjährigen Absenkung kann stattdessen eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommen.[8]

  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem DBA oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren;
  • bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist.

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