Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bleiben unabhängig vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Verdienstes versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, weil eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen nicht zulässig ist. In diesen Fällen sind vom Arbeitgeber auch keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen.

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