1. Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie sollen pro Arbeitstag und Schicht eine Stunde nicht überschreiten und soweit als möglich beweglich sein und sich nach den betrieblichen Belangen im Sinne des Kunden und des Arbeitgebers richten.

    Spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden hintereinander ist eine Pause zwingend einzulegen.

  2. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause.
  3. Bei täglichen Arbeitszeiten von über 10 bis zu 12 Stunden werden Pausen voll bezahlt.

    Diese Regelung gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2. - 4.

  4. Die Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten bzw. 2 Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen.
  5. Wird ein Arbeitnehmer zu einer 24-Stunden-Schicht eingeteilt, ist ihm im Anschluss daran eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.
  6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch

    1. nach sieben auf einander folgenden Arbeitstagen auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 36 Stunden;
    2. einmal im Kalendermonat auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 72 Stunden, wenn er im 24-Stunden-Schichtrhythmus eingeteilt ist.
  7. Die zusammenhängende Freizeit nach Abs. 6 a) soll grundsätzlich einmal im Kalendermonat auf ein Wochenende fallen; in diesem Fall beträgt die zusammenhängende Freizeit mindestens 48 Stunden.

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