Für die Beurteilung der Anwendung der Märzklausel ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern stets von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auszugehen. Wird diese überschritten, ist für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Märzklausel anzuwenden. Das gilt selbst dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im laufenden Jahr in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würde. Dadurch soll eine Trennung bei der Berechnung der Beiträge vermieden werden. Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auszugehen.

Zur Verdeutlichung, wie bei der Anwendung der Märzklausel vorzugehen ist, folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Auszahlung einer Gewinnbeteiligung im Monat März

Der Versicherte ist seit mehreren Jahren bei der Firma beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

 
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt 1.1.2022 bis 31.12.2023 3.750 EUR
seit 1.1.2024 4.350 EUR
Gewinnbeteiligung im März 2024 2.500 EUR

Im Jahr 2023 hat der Versicherte keine beitragsfreien Zeiten und auch keine Einmalzahlungen erhalten.

Ergebnis: Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist zunächst dem Monat März 2024 zuzuordnen.

Es überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 EUR in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2024:

 
  KV/PV RV/AlV
Anteilige Jahres-BBG bis März 2024 15.525 EUR[1] 22.650 EUR[2]
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2024 (3 × 4.350,00 EUR) 13.050 EUR 13.050 EUR
Differenz 2.475 EUR 9.600 EUR

Die Gewinnbeteiligung von 2.500 EUR ist höher als die Differenz (2.475 EUR). Die Gewinnbeteiligung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung somit nicht voll beitragspflichtig. Die Märzklausel ist anzuwenden.

Fiktiver Zuordnungszeitraum ist nun der Dezember 2023 (auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge).

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt (3.750 EUR + 2.500 EUR = 6.250 EUR) die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR in der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch die von 7.300,00 EUR in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2023 ist in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Gewinnbeteiligung in voller Höhe beitragspflichtig.

Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2023:

 
  KV/PV
Anteilige Jahres-BBG 2023[3] 59.850 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Jahr 2023 (12 × 3.750 EUR ) 45.000 EUR
Differenz: 14.850 EUR

Die Gewinnbeteiligung von 2.500 EUR ist geringer als die Differenz i. H. v. 14.850 EUR. Sie ist daher in voller Höhe beitragspflichtig zu allen Versicherungszweigen.

Keine Günstigkeitsberechnung

Diese Vorgehensweise ist auch dann maßgebend, wenn sich herausstellen sollte, dass die Einmalzahlung in geringerem Umfang (oder überhaupt nicht) der Beitragspflicht unterliegt als bei einer Zuordnung im laufenden Jahr. Eine Günstigkeitsberechnung ist nicht zulässig. Es ist immer der Beitragssatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Zuordnung gilt bzw. galt.

[1] 62.100 EUR x 90 / 360 = 15.525 EUR.
[2] 90.600,00 EUR x 90 / 360 = 22.650 EUR.
[3] Da es sich um ein volles Jahr handelt, kann auch sofort von der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen werden.

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