Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung (R). Witwenrente. Entgeltpunkte. Anrechenbare Zeiten nach dem FRG. Verfassungsmäßigkeit. Eigentum. Ungleichbehandlung. Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Für anrechenbare Zeiten nach dem FRG sind für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

 

Normenkette

FRG § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 33 Abs. 2 Nr. 6, § 67 Nr. 6, § 300 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3; GG § 14 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung der der Klägerin dem Grunde nach zuerkannten Witwenrente streitig.

Die 1938 geborene Klägerin kam am 10. November 1996 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Der Ehemann der Klägerin, N. B., geboren am ... 1937, verstarb bereits am 1993 in der Republik K ...

Auf den Antrag vom 3. Februar 1997 bewilligte die ehemalige Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (im Weiteren: LVA), deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Oktober 2005 die Beklagte ist, der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 1998 vom 10. November 1996 bis zum 31. Juli 1998 eine große Witwenrente. Der großen Witwenrente legte sie 24,3984 Entgeltpunkte (EP) Ost zugrunde, die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhten. Sie stellte fest, dass die große Witwenrente mit dem 31. Juli 1998 wegfällt. In der Anlage 6 zum Bescheid ist insoweit ausgeführt, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde zu legen seien.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 gewährte die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Weiteren: BfA) der Klägerin ab dem 1. August 1998 eine Altersrente für Frauen. In diese Rente wurden aus allen von der Klägerin geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten im Herkunftsgebiet EP und damit mehr als 25,0000 persönliche EP (Ost) einbezogen (Anlage 6 zum Bescheid).

Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 stellte daraufhin die LVA fest, die Voraussetzungen für die große Witwenrente seien ab dem 10. November 1996 erfüllt. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe jedoch ab dem 1. August 1998 nicht mehr. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin erhalte seit dem 1. August 1998 von der BfA eine Versichertenrente, bei der bereits 25,0000 EP Berücksichtigung fänden. Nach § 22b FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes, in Kraft ab dem 7. Mai 1996, würden für anrechenbare FRG-Zeiten für einen Berechtigten höchstens 25,0000 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt. Ab dem 1. August 1998 seien gem. § 22b Satz 3 FRG daher keine EP aus der Witwenrente zu berücksichtigen.

Am 6. November 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Witwenrentenanspruches. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 lehnte die LVA die Rücknahme des Rentenbescheides vom 23. Juni 1998 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet am 10. November 1996 genommen und sei Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG. Damit seien die im Herkunftsland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG zu beurteilen. Leistungen aus solchen Zeiten seien auf bestimmte Höchstbeträge zu begrenzen (§ 22b FRG). Diese Vorschrift sei für Berechtigte anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 6. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten. Gemäß § 22b FRG dürfe ein Berechtigter nicht mehr als 25,0000 EP für nach dem FRG anrechenbare Zeiten erhalten. Zudem gelte dieser Höchstwert von 25,0000 EP für die FRG-Anteile aller Renten eines Berechtigten. Da die Klägerin bereits mit ihrer Altersrente den Höchstwert erreicht habe, blieben für die Witwenrente keine EP zur Zahlbarmachung der Rente. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Urteil 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R), da es sich dabei um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall gehandelt habe.

Am 13. Mai 2004 beantragte die Klägerin, ihre "Witwenrente neu festzustellen und auszuzahlen" unter Bezugnahme auf die Urteile des 4. und 13. Senats des BSG in den Verfahren B 4 RA 118/00 R und B 13 RJ 44/03. Mit Bescheid vom 3. September 2004 lehnte die LVA die Rücknahme des Rentenbescheides vom 23. Juni 1998 in der Fassung der Bescheide vom 12. Januar 1999 und vom 18. Dezember 2002 gemäß § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte sie - wie bereits im Überprüfungsbescheid vom 18. Dezember 2002 dargelegt - aus, dass die Klägerin bereits eine eigene Altersrente für Frauen von der BfA erhalte. In dieser Rente seien mehr als 25,0000 persönliche EP (Ost) berechnet. Nach § 22b Abs. 1 FRG habe eine Begrenzung auf 25,0000 EP zu erfolgen. Die Begrenzung a...

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