Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Sterbequartalsvorschuss im Rahmen der Witwerrente. einmalige Einnahme

 

Orientierungssatz

Bei dem Sterbequartalsvorschuss handelt es sich nicht um eine laufende Einnahme iS von § 11 Abs 2 S 1 SGB 2, sondern um eine einmalige Einnahme.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2022 geändert.

Der Bescheid vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Mai 2018.

Der 1958 geborene Kläger bezog ab 2006 mit seiner 1955 geborenen Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Seit seinem Umzug nach U. erhielten der Kläger und seine Frau lediglich Unterkunftsbedarfe in der zuvor in Z. bewilligten Höhe, weil der Umzug nicht notwendig gewesen sei. Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau mit Bescheiden vom 23.11.2017 und 25.11.2017 Leistungen in Höhe von 754,06 EUR für Mai 2018 (374 EUR Regelbedarfsstufe 2 + 374 EUR Regelbedarfsstufe 2 + 8,60 EUR Warmwasserpauschale + 8,60 EUR Warmwasserpauschale + 410,14 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich 421,28 EUR [451,28 EUR Zahlbetrag Rente der Ehefrau - 30 EUR Versicherungspauschale]). Die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizbedarfe für die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau betrugen monatlich 481 EUR (345 EUR Grundmiete, 71 EUR Betriebskosten, 65 EUR Heizkosten).

Am 00.04.2018 verstarb die Ehefrau des Klägers. Mit Änderungsbescheid vom 23.04.2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 25.11.2017 auf und bewilligte dem Kläger für Mai und Juni 2018 monatliche Leistungen i.H.v. 835,72 EUR (416 EUR Regelbedarfsstufe 1, 9,57 EUR Warmwasserpauschale, 410,15 EUR gedeckelte Kosten der Unterkunft und Heizung). Auch dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Am 07.05.2018 wurde dem Konto des Klägers auf dessen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung der so genannte Sterbequartalsvorschuss (im Ergebnis der Höhe der Auszahlbetrag der Rente im Sterbemonat der Verstorbenen mal 3) in Höhe von 1.353,84 EUR (3 x 451,28 EUR) gutgeschrieben.

Mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 07.06.2018 erfolgte eine Rentenanpassung u.a. für die Vorschusszahlung hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 2018. Dem Kläger wurden für Mai bis Juli 2018 insgesamt 266,43 EUR nachbewilligt. Die Rentennachzahlung in Höhe von 266,43 EUR wurde dem Kläger (erst) am 24.07.2018 gutgeschrieben. Die Witwerrente des Klägers wurde mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 07.06.2018 ab August 2018 in Höhe von monatlich 372,61 EUR (Auszahlungsbetrag: 331,44 EUR) bewilligt und dem Kläger seit August 2018 fortlaufend ausgezahlt. Mit Bescheid vom 13.06.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019. Dieser Bescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 18.06.2018 aufgehoben. Der Beklagte rechnete nunmehr den um den so genannten Sterbequartalsbonus bereinigten Teil des Sterbequartalsvorschusses, mithin den Betrag, der dem Witwenrentenanteil des Klägers entsprach, in Höhe von (3 x 331,44 EUR=) 994,32 EUR als Einkommen an. Für den Bewilligungszeitraum Juli bis November 2018 erfolgte ausgehend von einer Verteilung auf sechs Monate eine entsprechende Leistungsanpassung (Einkommen aus der Einmalzahlung in Höhe von 165,72 EUR). Einmalige Leistungen seien in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu einmaligen Leistungen zählten auch Nachzahlungen. Sofern im Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Anrechnung erbracht worden seien, würden sie im Folgemonat berücksichtigt. Bei vollständigem Entfall des Leistungsanspruchs sei die einmalige Leistungen gleichmäßig auf sechs Monate aufzuteilen. Eine Einkommensanrechnung für den Monat Juni 2018 erfolgte nicht.

Gegen den Änderungsbescheid vom 18.06.2018 legte der Kläger unter dem 30.06.2018 Widerspruch ("habe nach Beerdigung Schulden gemacht; Witwenrentenabfindung sei kein Einkommen, wenn zur Schuldentilgung eingesetzt) ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2018 als unbegründet zurückwies. Im nachfolgenden Klageverfahren (Sozialgericht Detmold S 23 AS 1242/18) wies das Sozialgericht in einem Erörterungstermin vom 14.02.2019 darauf hin, dass der Sterbequartalsvorschuss eine laufende Leistung sei und daher nur im Monat seines Zuflusses, hier Mai 2018, und nicht auf sechs Monate verteilt angerechnet werden könne. Der Beklagte gab im Erörterungstermin ein Anerkenntnis (Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum Juli bis November 2018 ohne Anrechnung des Vorschusses in Höhe von 994,32 EUR und unter Berücksichtigung der - fortgeschriebenen - Kosten der Unterkunft und Heizung) ab und sicherte zu, den Leistungsanspruch für die Monate Juli bis November 2018 neu zu ...

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