nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 03.04.1998; Aktenzeichen S 21 Kr 851/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1997 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, dem Aufenthalt des Klägers in Pakistan in der Zeit vom 3. bis zum 25. Juni 1997 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Der 1954 geborene Kläger ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten und bei der Fleischwarenfabrik Karl Könecke GmbH und Co. KG als Arbeitnehmer beschäftigt. Während eines Urlaubs in Pakistan erkrankte er an Enteritis (Entzündung der Darmwand), Malaria und Gelbsucht. Die ihn behandelnden Ärzte verordneten ihm deswegen für die Zeit vom 22. April bis 28. Mai 1997 Ruhe und in der Zeit vom 29. Mai bis zum 25. Juni 1997 strikte Bettruhe.

Der Kläger unterrichtete mit Schreiben vom 22. April 1997 seine Arbeitgeberin von seiner Erkrankung (Eingang bei dieser 23. April 1997) und legte ihr ärztliche Atteste seiner behandelnden Ärzte vom 22. April, 13. Mai und 28. Mai 1997 vor. Diese leitete die Arbeitgeberin des Klägers an die Beklagte weiter (Eingang des Klägerschreibens und des ärztlichen Attestes vom 22. April 1997 bei der Beklagten am 26. April 1997). Für die Zeit vom 22. April bis zum 2. Juni 1997 erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin seinen Arbeitslohn fortgezahlt.

Mit Schreiben vom 27. August 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. Juni bis zum 25. Juni 1997. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 - ab. Zwar sei der Kläger in Pakistan in der Zeit vom 22. April bis zum 25. Juni 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- habe der Anspruch auf Krankengeld jedoch geruht, weil der Kläger während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland erkrankt gewesen sei. Deshalb stehe ihm kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den beantragten Zeitraum zu. Denn mit Pakistan bestehe kein Sozialversicherungsabkommen, das Abweichendes bestimmen würde. Auch auf § 18 SGB V könne er seinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nicht stützen. Die Vorschrift regele eine Behandlung im Ausland, wenn diese aus medizinischen Gründen nur dort erfolgen könne. Gemeint seien Behandlungsmethoden, die nur in bestimmten Krankenhäusern im Ausland durchgeführt würden. Darum gehe es jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Die dagegen erhobene Klage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 3. April 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Krankengeld habe gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht, weil der Kläger sich in dieser Zeit, wenn auch nur vorübergehend, im Ausland (Pakistan) aufgehalten habe. Dem Kläger könne auch die Regelung des § 18 Abs. 1 SGB V nicht zugute kommen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB V könne die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Erkrankung nur im Ausland möglich sei. In diesem Fall ruhe auch der Anspruch auf Kran-kengeld nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Kläger sei nach den vorgelegten ärztlichen Attesten im fraglichen Zeitraum an Malaria und schwerer Hepatitis erkrankt. Es sei offenkundig und werde auch von ihm nicht bestritten, dass diese Erkrankungen auch in Deutschland behandelt werden könnten. Der Kläger habe sich auch nicht nach Pakistan begeben, um die genannten Erkrankungen dort behandeln zu lassen, sondern sich diese während seines dortigen Urlaubsaufenthaltes erst zugezogen. Auch auf § 18 Abs. 3 SGB V könne der Kläger sein Be-gehren nicht stützen. Danach habe die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung unter bestimmten Umständen zu übernehmen, wenn während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine Behandlung, die auch im Inland möglich wäre, unverzüglich erforderlich sei (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Selbst wenn die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB V vorlägen, folgte daraus jedoch kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld. Denn eine § 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V vergleichbare Regelung fehle insoweit. § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 und § 17 SGB V sähen eine Leistungsgewährung bei Auslandsaufenthalt und Erkrankung grundsätzlich nicht vor. § 6 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- rechtfertige die vom Kläger begehrte Leistung nicht, da Regelungen des über- und...

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