In zahlreichen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts werden die Begriffe Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in einem gemeinsamen Kontext, nämlich der Arbeitsunfähigkeit dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass der arbeitsrechtliche Begriff der Erkrankung nicht mit dem medizinischen Begriff der Krankheit identisch ist.[1]

Bereits in einem Urteil von 1972 wurde Arbeitsunfähigkeit wie folgt definiert: "Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne ist gegeben, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeiter außer Stand setzt, die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses obliegende Arbeit zu verrichten, bzw. wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fortsetzen könnte."[2] "Nach der vorstehenden Begriffsbestimmung muss Krankheit die auslösende Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein. Unter den medizinischen Begriff der Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen."[3]

Fasst man die in der Folge durch BAG-Urteile getroffenen Formulierungen zusammen, so definiert das BAG Krankheit in einer Kurzformel als "regelwidrigen Köper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht".[4] Als regelwidrig wird ein körperlicher oder geistiger Zustand bezeichnet, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Nicht als Krankheit im medizinischen Sinne anzusehen ist das gewöhnliche altersbedingte Nachlassen der Leistungs- oder Konzentrationsfähigkeit.[5] Zudem ist zu beachten, dass das, was regelwidrig ist, sich nach dem Stand der (medizinischen) Wissenschaft bestimmt.[6]

[4] Fuhlrott (2014): Krankheitsbedingte Kündigung, in: Fuhlrott/Mückl (Hrsg.): Praxishandbuch Low-Performance. Krankheit, Schwerbehinderung (S. 129–164), Berlin: De Gruyter, S. 131.

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