Der anfänglich bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2024 berücksichtigte ausdrücklich noch nicht alle Änderungen für 2024.[1]

Im geänderten maschinellen Programmablaufplan[2] sind nun die Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung enthalten. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Pflegeversicherungsbeiträge[3] ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden. Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wurde erstmals für 2024 bekannt gegeben und beinhaltet einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %. Die Beitragsabschläge werden – wie der Beitragszuschlag – im manuellen Programmablaufplan aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden.

Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren.[4] Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug .[5]

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.[6]

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