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Lohnsteuer-Erstattung / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Erstattung durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist berechtigt – aber nicht verpflichtet – für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume dem Arbeitnehmer die zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.

Dies gilt, wenn ihm

  • elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder
  • der Mitarbeiter ihm eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der ELStAM oder vor Vorlage der Bescheinigung zurückwirken.[1]

Der Arbeitgeber ist außerdem zur Erstattung zu viel erhobener Lohnsteuer berechtigt, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.[2]

In diesem Fall ist der Arbeitgeber sogar zur Korrektur verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.[3]

Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Die zu erstattende Lohnsteuer ist mit dem Betrag zu verrechnen, den der Arbeitgeber insgesamt für seine Mitarbeiter an Lohnsteuer einbehält oder übernimmt.

Kann die Lohnsteuererstattung aus diesem Betrag nicht gedeckt werden, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.[4]

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn der Mitarbeiter keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.[5]

Änderungen nach Ablauf des Kalenderjahres

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Lohnsteuererstattung durch den Arbeitgeber nur noch im Wege des Lohnsteuer-Jahresau...

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