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Lohnsteuer-Jahresausgleich

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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich schließt der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebung des jeweiligen Kalenderjahres ab. Hierzu vergleicht er die auf den Arbeitslohn des Arbeitnehmers entfallende Jahreslohnsteuer mit der Summe der im laufenden Kalenderjahr insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer und erstattet zu hohe Steuerabzugsbeträge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen. Liegen dagegen Ausschlussgründe vor, darf er den Lohnsteuer-Jahresausgleich für den betroffenen Arbeitnehmer nicht durchführen – auch nicht auf Antrag des Arbeitnehmers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 42b EStG regelt, was der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Jahresausgleich beachten muss. Ergänzende Anweisungen enthaltenR 42b LStR sowie BMF, Schreiben v. 3.6.2025, IV C 5 - S 2363/00047/004/136, BStBl 2025 I S. 1454.

 
Praxis-Beispiele
  • Überprüfung des Lohnsteuereinbehalts
  • Ausschluss bei eingetragenem Frei- oder Hinzurechnungsbetrag
  • Ausschluss bei Anwendung des Faktorverfahrens

Lohnsteuer

1 Berechtigung vs. Verpflichtung zur Durchführung

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Betracht, die während des gesamten Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Zu den begünstigten Personen gehören auch Arbeitnehmer, die Bezüge aus dem früheren Arbeitsverhältnis erhalten, z. B. Bezieher von Werksrenten (Werkspensionen) und von Vorruhestandsgeld. Vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die ganzjährig in einem Dienstverhältnis stehen, jedoch nicht beim gleichen Arbeitgeber.

Berechtigung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich auf freiwilliger Basis durchführen, wenn kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.[1]

Verpfli...

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