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Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören z. B. deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.

Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die unbeschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den §§ 1, 1a sowie 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Lohnsteuer

1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und beschränkt steuerpflichtigen Personen. Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[3] Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.

Ausländische Arbeitnehmer begründen im Inland meist keinen Wohnsitz, wenn sie sich nur vorübergehend hier aufhalten, d. h. nic...

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