Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.[1] Dies gilt grundsätzlich auch für die Nachforderung von Lohnsteuer.

Haftungsausschluss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet jedoch nicht, soweit Lohnsteuer nachzufordern ist, wegen

  • falscher Steuerklassen,
  • falscher Kinderzahl,
  • falscher Freibeträge und
  • in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen.
 
Hinweis

Nachforderungsverzicht führt zu Arbeitslohn

Insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann zu gering einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachgefordert werden oder im Wege der Haftung vom Arbeitgeber.

Wird der Arbeitgeber für die beim Arbeitnehmer zu gering einbehaltene Lohnsteuer haftbar gemacht und fordert er den Betrag vom Arbeitnehmer nicht zurück, führt der Verzicht zu zusätzlichem Arbeitslohn, der im Zeitpunkt des Verzichts lohnsteuerpflichtig ist.

Berechnung der Haftungsschuld mit durchschnittlichem Steuersatz

Alternativ kann der nachzufordernde Steuerbetrag auch mit einem pauschalen Steuersatz ermittelt und zulasten des Arbeitgebers erhoben werden, wenn die Nachforderung eine größere Zahl von Arbeitnehmern betrifft und der Arbeitgeber dies beantragt.[2] In diesem Fall muss grundsätzlich der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer tragen; er wird zum unmittelbaren Steuerschuldner. Zulässig ist aber, die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.[3]

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