Begriff

Die Lohnsteuerbescheinigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu erteilen. Mit der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ab. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; sie bilden die Grundlage für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durch das Wohnsitzfinanzamt. Dem Arbeitnehmer ist ein entsprechender Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 41b Abs. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO regelt, welche Daten in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind. Einzelheiten zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und zur Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (in Härtefällen) für Kalenderjahre ab 2020 enthält das BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 - S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, ergänzt durch das BMF-Schreiben v. 18.8.2021, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2021 I S. 1079, sowie durch das BMF-Schreiben v. 15.7.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :003, BStBl 2022 I S. 1203, geändert durch das BMF-Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397, und geändert durch das BMF-Schreiben v. 8.9.2023, IV C 5 - S 2533/19/10030 :005, BStBl 2023 I S. 1653, zur Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024.

 

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