5.1 Schlussbesprechung

Haben sich Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben, muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten.[1] Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch[2] durchgeführt werden.

Bei der Schlussbesprechung muss das Ergebnis der Außenprüfung umfassend erörtert werden – insbesondere

  • strittige Sachverhalte,
  • rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen sowie
  • steuerliche Auswirkungen.

5.2 Prüfungsbericht

Führt die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, ist dies dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; anderenfalls sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem schriftlichen Prüfungsbericht darzustellen. Für Lohnsteuer-Außenprüfungen kann der Prüfungsbericht seit 2023 auch elektronisch ergehen.[1]

Der Prüfungsbericht muss dem Arbeitgeber auf Antrag vor der Auswertung übersandt werden; ihm ist Gelegenheit zu geben, in angemessener Frist dazu Stellung zu nehmen.

5.3 Recht auf Anrufungsauskunft

Um das Haftungsrisiko im Lohnsteuerverfahren so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet aus.

Rechtswirkungen auf Antragsteller beschränkt

Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf denjenigen, der sie stellt, und auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er die verbindliche Auskunft auch

  • im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt stellt und darüber hinaus
  • bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt.[1]

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