Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.[1]

Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"

In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.[2]

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.[3]

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.

Pauschale Lohnsteuer anmelden und abführen

Die anzumeldende pauschale Lohnsteuer ist gesondert einzutragen.

Bei der Pauschalbesteuerung von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten[4] ist nur die pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, die der Arbeitgeber mit dem Steuersatz von 5 %, 20 % oder 25 % des Arbeitslohns berechnet hat.

 
Achtung

Keine Lohnsteuer-Anmeldung für 2-%-Pauschalabgabe

Die Lohnsteuer für Minijobber, die mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitslohns erhoben wird, ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und an diese abzuführen.

Darüber hinaus ist in einer weiteren Zeile die Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives i. H. v. 30 % nach § 37b EStG gesondert einzutragen.[5]

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