Soweit es durch eine Unterbrechung der Beschäftigung zu Teillohnzahlungszeiträumen kommt, muss der Arbeitgeber dies bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Wurden die Beiträge bislang aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, muss jetzt eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sozialversicherungstage ermittelt werden.[1] Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld), gilt hier ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht des Zuschusses.[2]

Das Gleiche gilt, soweit die Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund von Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz unterbrochen wird.

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