Bei Lohnänderungen oder Unterbrechungen der Beschäftigung muss der Arbeitgeber reagieren und diese anzeigen. Das gilt unabhängig davon, dass Unterbrechungen der Beschäftigung oft erst bekannt werden, nachdem die Beitragsabrechnung für den betreffenden Monat bereits durchgeführt worden ist. Daran ändern selbst die Regelungen über die Fälligkeit der Beiträge nichts. Kommt es zu einer Lohnänderung, erfolgt infolgedessen eine Beitragskorrektur. Diese muss der Arbeitgeber durch bestimmte Beitragsnachweise melden.

 
Hinweis

Korrektur im laufenden Beitragsnachweis

Beitragskorrekturen für vergangene Zeiträume sind generell im laufenden Beitragsnachweis vorzunehmen. Alternativ kann auch der bereits übermittelte Beitragsnachweis für den betreffenden Beitragsmonat storniert und für denselben Zeitraum ein neuer bei der zuständigen Einzugsstelle eingereicht werden.

Wird ein Restbeitrag erst im Folgemonat fällig, gelten für die Beitragsberechnung die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums. Zu den Beitragsfaktoren zählen z. B. die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsfaktoren gelten also unabhängig von der – späteren – zeitlichen Zuordnung im Beitragsnachweis.

 
Hinweis

Falscher Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerrechtlich kann ein falscher Lohnsteuerabzug ebenfalls Folgearbeit für den Arbeitgeber verursachen.[1]

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