Das Prinzip der Angemessenheit und die damit verbundene Anforderung, Sorgfaltspflichten angemessen umzusetzen, ist ein Kernprinzip des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Unternehmen erhalten durch das Prinzip der Angemessenheit einen notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum für die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten, etwa bei der Auswahl und Gestaltung von Maßnahmen oder dem Ressourcenaufwand.

Dabei wird von Unternehmen nichts Unzumutbares erwartet; die Intensität ihrer Bemühungen kann und darf abhängig von der Art und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens, der Schwere und der Eintrittswahrscheinlichkeit von Verletzungen und der Art des Verursachungsbeitrags unterschiedlich ausfallen.

Das LkSG gibt klare Hinweise, welche Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich sind: die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens, die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken und Verletzungen und der Beitrag zur Verursachung.

Diese Kriterien müssen dementsprechend bei der Gestaltung und Überprüfung des Risikomanagements, der Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken, bei der Feststellung von Verletzungen, bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens beachtet werden.

Die Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Stand Dezember 2022) kann auf der Homepage des BAFA[1] aufgerufen werden.

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