Hauptbestandteil des LkSG ist die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen sein. Das deutsche Recht sah für Unternehmen bislang lediglich eine Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette vor. Nach dem neuen Lieferkettengesetz bestehen nunmehr weitere Sorgfaltspflichten.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse;
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie;
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen;
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Dokumentations- und Berichtspflichten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Bei den Maßnahmen des Risikomanagements soll das Unternehmen nicht am Erfolg gemessen werden, sondern das geforderte Risikomanagement richtet sich danach, welche Maßnahmen im Hinblick auf das einzelne Unternehmen angemessen und zumutbar sind. Dies orientiert sich an der Art der Geschäftstätigkeit, der Wahrscheinlichkeit mit der sich Risiken ergeben können und der Schwere eines möglichen Schadens. Hierbei sind auch die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Unternehmens innerhalb seiner Lieferkette einzubeziehen.

Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.

Bei den Zulieferern sollen die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG die Unternehmen darin bestärken, bei Verletzungen zuerst gemeinsam mit den Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Voraussetzungen geboten.

Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.

Mit dem Lieferkettengesetz werden keine neuen zivilrechtlichen Haftungsreglungen geschaffen, jedoch sind bei Verstößen Bußgelder möglich.

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