Bei der Betrachtung des eigenen Geschäftsbereichs ist zwischen dem eigenen Geschäftsbereich im Inland und dem eigenen Geschäftsbereich im Ausland zu differenzieren. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland gelten die strengsten Regeln, sodass die Abhilfemaßnahmen stets zu einer klaren Beendigung der Verletzung führen müssen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland ist die Formulierung etwas weicher gefasst. Hier müssen die Abhilfemaßnahmen "nur" in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen[1].

Der juristische Begriff "in der Regel" im Zusammenhang mit dem LkSG bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Ergebnis normalerweise erwartet wird, es aber auch Ausnahmen geben kann, die auf den spezifischen Umständen oder Bedingungen der jeweiligen Region basieren. In solchen Fällen können Unternehmen möglicherweise alternative Maßnahmen ergreifen, um dennoch sicherzustellen, dass sie ihren Lieferkettensorgfaltspflichten nachkommen.

Diese Auslegung betrifft auch verbundene Unternehmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG. In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt[2]. Als entscheidendes Kriterium bei verbundenen Unternehmen muss somit ein bestimmender Einfluss der Obergesellschaft vorliegen, bspw. der Konzernmutter gegenüber ihren Tochterunternehmen. Erst dann zählt eine konzernangehörige Gesellschaft zum Geschäftsbereich der Obergesellschaft. Es bedarf somit deutlich mehr als nur einer Abhängigkeit. Primär betrifft es Konzerne, die sich durch hohe Mehrheitsbeteiligungen, personelle Überschneidungen in Geschäfts- und Führungsebene der Mutter und Tochter, konzernweite Compliance-Systeme oder ein über die Obergesellschaft ganzheitlich gesteuertes Lieferkettenmanagement auszeichnen.

 
Praxis-Beispiel

Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich

Im Rahmen einer umfassenden Analyse wurde festgestellt, dass in der eigenen Produktionsstätte keine Schutzhandschuhe und -masken von den Mitarbeitenden getragen werden. Dies steht im Widerspruch zu den geltenden Arbeitsschutzstandards vor Ort und ist somit auch gemäß § 7 des LkSG relevant.

Da die Verletzung im eigenen Geschäftsbereich stattfindet, muss die Abhilfemaßnahme im Inland zur Beendigung, im Ausland in der Regel zur Beendigung führen.

Um wirksame und angemessene Lösungen zu entwickeln, wurde eine Ursachenanalyse durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass niemand für die Bereitstellung der passenden Schutzausrüstung in den richtigen Größen zuständig ist. Aus diesem Grund bevorzugen die Mitarbeitenden, ohne Handschuhe zu arbeiten.

Das Unternehmen hat erkannt, dass die Kriterien bzgl. dem Thema der Angemessenheit[3] stark ausgeprägt sind. Die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit werden als hoch eingestuft. Es sind bereits Verletzungen aufgetreten, weshalb die Wahrscheinlichkeit weiterer Vorfälle als sehr hoch betrachtet wird. Die Schwere der Verletzungen wird als mittel eingestuft. Insbesondere sind die Kriterien Verursachungsbeitrag und Einflussvermögen – wie üblich im eigenen Geschäftsbereich – sehr stark ausgeprägt. Die Verletzung wird ausschließlich (und nicht gemeinsam mit einem anderen Akteur oder nur mittelbar) durch das Unternehmen verursacht, da es rechtlich verpflichtet ist, Zuständigkeiten für die Beschaffung von Schutzausrüstung festzulegen und deren Anwendung durchzusetzen.

Basierend auf der Ursachenanalyse und der Anwendung der Angemessenheitskriterien ergeben sich Ansätze für Abhilfemaßnahmen. Das Unternehmen hat klare Verantwortlichkeiten festgelegt und stellt sicher, dass die Mitarbeitenden mit der passenden Ausrüstung versorgt werden. Zudem werden sie über die zuständigen Ansprechpartner informiert, an die sie sich bei Fragen oder zukünftigen Problemen wenden können. Darüber hinaus erhalten alle Mitarbeitenden eine Schulung zur korrekten Anwendung der Schutzausrüstung, die jährlich wiederholt wird. Das Unternehmen plant außerdem angemessene Kontrollmaßnahmen, einschließlich regelmäßiger unangekündigter Besuche am Standort, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.[4]

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