Zusammenfassung

 
Überblick

Mensch und Umwelt entlang aller internationalen Lieferketten sollen so weit wie möglich geschützt werden und nachhaltige globale Lieferketten zum Standard werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund im Sommer 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, das mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist und weite Teile der deutschen sowie internationalen Unternehmen mit (Haupt-)Sitz in Deutschland und i. d. R. mindestens 3.000 Mitarbeitern (bzw. ab dem Jahr 2024 1.000 Mitarbeitern) trifft. Die betroffenen ca. 600 Unternehmen ab 2023 und ca. 2.900 Unternehmen ab 2024 werden vor diesem Hintergrund zu nachhaltigem unternehmerischem Handeln verpflichtet.[1]

Das neue Gesetz soll laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales "der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt".[2] Unternehmen sollen "einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten"[3] erhalten, indem diese durch das LkSG verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen, z. B. durch Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter oder den Verstoß gegen Arbeitsschutzbedingungen, sowie umweltbezogene Risiken in der eigenen Lieferkette frühzeitig erkannt und vermieden bzw. beendet werden.[4]

Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des LkSG und beleuchtet die Schnittstellen zum Arbeitsrecht sowie die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf Personalabteilungen.

1 Einführung

Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes beginnt bei der Rohstoffgewinnung und reicht bis zur Lieferung an den Endkunden. Verantwortlich sind die Unternehmen grundsätzlich nur für ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer. Wird jedoch ein Missstand in der Lieferkette bekannt, der auf das Handeln eines nur mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist, sind die Unternehmen auch insoweit grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.

Auch auf europäischer Ebene lassen sich vergleichbare Bestrebungen erkennen; erst im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine EU Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt.[1] Auch Ziel dieser Richtlinie ist, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Der Entwurf geht dabei in vielen Teilen deutlich über das deutsche LkSG hinaus. Inwiefern sich hier etwaige Widersprüche zum nationalen Recht ergeben könnten und wie diese zukünftig aufzulösen wären, bleibt abzuwarten.

Die praktische Relevanz der gesetzlichen Regelungen zeigen verschiedene Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit, die auf Pflichtverletzungen entlang der Lieferkette zurückzuführen sind. Eines der prominentesten Beispiele ist der Gebäudeeinsturz eines Fabrikgebäudes in Bangladesch am 24.4.2013, bei dem 1.135 Menschen ihr Leben verloren und 2.438 Personen – teils schwer – verletzt wurden. Das Unglück löste eine erneute Debatte über die Arbeitsbedingungen in den Fabriken in Bangladesch aus. Viele von ihnen produzieren für den westlichen Markt. Am Ende der Lieferkette stehen meist große und bekannte Unternehmen, die von den günstigen Produktionsbedingungen im sog. globalen Süden profitieren. Es steht nicht selten der Vorwurf im Raum, dass billige Arbeitskräfte im Ausland gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt und Sicherheitsstandards ignoriert werden. Hier soll das LkSG zukünftig Abhilfe schaffen.

Doch nicht nur im Ausland schafft das LkSG nunmehr verschiedene Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen entlang der Lieferkette, sondern auch im Inland. Da das LkSG u. a. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich[2] erfasst, werden – teils besonders strenge – Sorgfaltspflichten insbesondere im Verantwortungsbereich "Human Resources" (HR) begründet, die es für die verpflichteten Unternehmen unbedingt zu beachten gilt.

2 Anwendungsbereich LkSG

Nach zähem Ringen hat der Deutsche Bundestag am 11.6.2021 das LkSG beschlossen.[1] Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 25.6.2021.[2] Das Gesetz wurde am 17.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1.1.2023 in Kraft getreten.[3]

Die Regelungen des LkSG gelten zunächst nur für große in- und ausländische Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Haupt- oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab dem 1.1.2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer.

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Für die Berechnung der Arbeitnehmerschwellen sind alle im Inland beschä...

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