Überblick

Mensch und Umwelt entlang aller internationalen Lieferketten sollen so weit wie möglich geschützt werden und nachhaltige globale Lieferketten zum Standard werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund im Sommer 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, das mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist und weite Teile der deutschen sowie internationalen Unternehmen mit (Haupt-)Sitz in Deutschland und i. d. R. mindestens 3.000 Mitarbeitern (bzw. ab dem Jahr 2024 1.000 Mitarbeitern) trifft. Die betroffenen ca. 600 Unternehmen ab 2023 und ca. 2.900 Unternehmen ab 2024 werden vor diesem Hintergrund zu nachhaltigem unternehmerischem Handeln verpflichtet.[1]

Das neue Gesetz soll laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales "der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt".[2] Unternehmen sollen "einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten"[3] erhalten, indem diese durch das LkSG verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen, z. B. durch Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter oder den Verstoß gegen Arbeitsschutzbedingungen, sowie umweltbezogene Risiken in der eigenen Lieferkette frühzeitig erkannt und vermieden bzw. beendet werden.[4]

Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des LkSG und beleuchtet die Schnittstellen zum Arbeitsrecht sowie die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf Personalabteilungen.

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