Die zuständige Behörde zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG – und damit zuständige Aufsichts- und Bußgeldbehörde – ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ("BAFA"). Das BAFA nimmt neben der behördlichen Kontrolle und Überprüfung der Berichtspflicht der Unternehmen auch die Kontrolle der Implementierung der weiteren Pflichten nach dem Lieferkettengesetz vor.

Zu diesem Zweck stehen dem BAFA gemäß dem LkSG in Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Tätigkeit weitgehende Kontrollbefugnisse, wie das Einsehen von Unterlagen, das Verlangen von Auskünften, das Betreten von Geschäftsräumen sowie die Verhängung von Zwangsgeldern zur Verfügung.

Dabei soll die Aufsichtsbehörde bei der Kontrolle von Unternehmen einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dies bedeutet, dass die Behörde (neben der verpflichtenden Aufnahme von Untersuchung aufgrund von konkreten Hinweisen bezüglich einer möglichen Rechtsverletzung) nicht nur von Amts wegen zufällige Stichproben vornimmt, sondern sich gemäß einem behördeninternen Prüfkonzept in ihrem Ermessen auf Fälle mit den schwersten Risiken konzentriert. Beispielsweise kommt eine – im Ermessen der Behörde stehende – turnusmäßige Überprüfung von bestimmten Branchen mit besonderen Risiken in Betracht.

Des Weiteren schafft der Gesetzesentwurf eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Behörde, aus ihrer Sicht geeignete und erforderliche Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den Unternehmen (z. B. die Anordnung konkreter Handlungspflichten, die Verpflichtung zur Entwicklung eines Plans zur Pflichtenerfüllung oder die Ladung von Personen und Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber diesen) zu treffen.

Soweit dies zur Wahrnehmung dieser Anordnungen und Maßnahmen erforderlich ist, dürfen von der Behörde beauftragte Personen oder Hilfspersonen der Behörde die Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume etc. des Unternehmens während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und besichtigen und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einsehen und prüfen. Korrespondierend werden die Unternehmen sowie die für das Unternehmen geladenen Personen grundsätzlich auch verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden in Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz und dessen Umsetzung stehenden Unterlagen – auch in Bezug auf verbundene auch ausländische (Tochter-)Unternehmen und (un-)mittelbare Zulieferer – herauszugeben. Ebenso sollen die Unternehmen sowie deren Vertreter die behördlichen Maßnahmen dulden und diese bei der Durchführung der Maßnahmen unterstützen.

Darüber hinaus verfügt die zuständige Behörde auch über die im Ordnungswidrigkeitengesetz normierten Ermittlungsbefugnisse und kann unter anderem Durchsuchungen im Unternehmen durchführen und aufgefundene Beweismittel beschlagnahmen.

Neben den dargestellten Maßnahmen können die Aufsichtsbehörden auch Zwangsgelder zur Durchsetzung von nicht erfüllten Verhaltenspflichten i. H. v. bis zu 50.000 EUR verhängen.

Im Fall eines Verstoßes gegen die in dem Gesetz normierten Sorgfaltspflichten drohen den betroffenen Unternehmen im Fall vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstöße empfindliche Bußgelder.

Dies betrifft z. B. Verstöße (unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Pflichtenerfüllung) in Zusammenhang mit

  • der Ernennung einer zuständigen Person für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten (z. B. eines Menschenrechtsbeauftragten) als Teil des Risikomanagements,
  • der Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse (im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und bei den mittelbaren Zulieferern),
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Präventionsmaßnahmen,
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen Verletzungen,
  • (rechtzeitigen) anlassbezogenen Maßnahmen (Risikoanalyse, Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Verletzungen, Aktualisierung der Grundsatzerklärung) im Fall von (möglichen) Verletzungen,
  • Einrichtung, Überprüfung und Aktualisierung von unternehmensinternen oder ggf. externen Beschwerdeverfahren,
  • Berichts- und Dokumentationspflichten (Erstellung und Aufbewahrung von Dokumentationen, Erstellung und öffentliche Zugänglichmachung eines Jahresberichtes über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie Einreichung bei der Aufsichtsbehörde),
  • vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörden (bezüglich der Nachbesserung des Berichts oder sonstige Anordnungen und Maßnahmen).

Diese Ordnungswidrigkeiten – und damit Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 EUR – treffen in erster Linie die jeweils verantwortlichen Individualpersonen. Dies können – je nach Zuständigkeit im Unternehmen – neben den Mitgliedern der Führungsebene des Unternehmens z. B. auch verantwortliche Mitarbeiter der HR-Abteilung sein.

Daneben kommt auch eine Sanktionierung des Unternehmens im Wege der Verbandsgeldbuße[1] in Betracht. Das Unternehmen kann im...

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