Zusammenfassung

 
Überblick

Um sicherzustellen, dass die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auch umgesetzt werden können, gibt das Gesetz der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), verschiedene Instrumente und Handlungsoptionen für den Fall von Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten an die Hand. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend, Bußgelder gegen die verantwortlichen natürlichen Personen sowie die verpflichteten juristischen Personen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die durch das LkSG vorgesehenen Sanktionen und deren Adressaten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S. 2959.

§ 24 LkSG listet die Bußgeldregelungen auf. In § 22 LkSG ist der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt. § 23 LkSG enthält Regelungen zum Zwangsgeld. Über die Vorschriften des § 30 OWiG sowie des § 130 OWiG können Bußgelder nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden. In bestimmten Fällen ist § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG anzuwenden (Verzehnfachung des Höchstmaßes der Geldbuße).

1 Sanktionen des LkSG

Das Gesetz sieht mit § 24 LkSG ausführliche Vorschriften zu erheblichen Bußgeldern sowohl gegen (für verpflichtete Unternehmen tätige) natürliche Personen als auch gegen die verpflichteten Unternehmen selbst vor. Des Weiteren stellt der für bestimmte Fälle mögliche Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge in § 22 LkSG eine weitere empfindliche Sanktion gegen verpflichtete Unternehmen dar.

1.1 Bußgelder für abschließend genannte Pflichtverstöße

Wie aufgezeigt, sieht § 24 LkSG detailliert mögliche sanktionierbare Pflichtverstöße sowie Ausführungen zu der Höhe etwaiger Sanktionen vor.[1]

 
Hinweis

Keine analoge Anwendung: genannte Pflichtverstöße sind abschließend

Der Bußgeldkatalog des LkSG ist im Sinne des im Sanktionenrecht geltenden Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" als abschließend zu bewerten; eine analoge Anwendung und damit Sanktionierung wegen anderer als der genannten Pflichtverstöße verbietet sich somit.

[1] s. Tabellarische Übersicht der Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder des LkSG in Abschn. 2.

1.1.1 Bußgelder gegen natürliche Personen

Die im LkSG für den Fall von bestimmten Pflichtverstößen normierten Ordnungswidrigkeiten und damit auch die entsprechenden Bußgelder treffen in erster Linie die jeweils für die Verstöße konkret verantwortlichen Individualpersonen. Dies können – je nach Zuständigkeit und Organisationspflichten im Unternehmen – neben den Mitgliedern der Führungsebene des Unternehmens z. B. auch verantwortliche Mitarbeiter der Rechts- oder Complianceabteilung oder auch der Menschenrechtsbeauftragte sein.

Erforderlich, aber auch ausreichend, für die Ordnungswidrigkeiten des LkSG und die Verhängung von entsprechenden Bußgeldern ist, dass die jeweilige natürliche Person (bedingt) vorsätzlich oder auch nur fahrlässig einen Verstoß gegen die in Bezug genommenen Pflichten des LkSG begeht. Dies bedeutet, dass es für eine Ordnungswidrigkeit durch und ein Bußgeld gegen die verantwortliche Person ausreichend ist, wenn diese die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie bei Begehung der Pflichtverletzung nach den Umständen und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und sie deshalb die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt, aber erkennen kann oder die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintreten wird.

 
Wichtig

Konkrete Pflichtverstöße des LkSG

Die einzelnen konkret geregelten Pflichtverstöße sind Verstöße (unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Pflichtenerfüllung) in Zusammenhang mit

  • der Ernennung einer zuständigen Person für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten (z. B. eines Menschenrechtsbeauftragten) als Teil des Risikomanagements,
  • der Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse (im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und bei den mittelbaren Zulieferern),
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Präventionsmaßnahmen,
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen Verletzungen,
  • (rechtzeitigen) anlassbezogenen Maßnahmen (Risikoanalyse, Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Verletzungen, Aktualisierung der Grundsatzerklärung) im Fall von (möglichen) Verletzungen,
  • Einrichtung, Überprüfung und Aktualisierung von unternehmensinternen oder ggf. externen Beschwerdeverfahren,
  • Berichts- und Dokumentationspflichten (Erstellung und Aufbewahrung von Dokumentationen, Erstellung und öffentliche Zugänglichmachung eines Jahresberichtes über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie Einreichung bei der Aufsichtsbehörde),
  • vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörden (bezüglich der Nachbesserung des Berichts oder sonstige Anordnungen und Maßnahmen).

Zusammengefasst können dabei

  • Ordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen die Pflicht zum Ergreife...

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