Ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht neben dem Unterrichtungsrecht ergibt sich für den Wirtschaftsausschuss aus § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. nicht. Eine direkte unternehmerische Mitbestimmung bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, welche das Unternehmen zu einer Kompromissfindung oder Umsetzung von Vorschlägen des Betriebsrates zwingen könnte, besteht folglich nicht.

Allerdings lassen sich für den Betriebsrat Mitbestimmungsrechte durch das gemäß § 8 LkSG einzurichtende Beschwerdeverfahren ableiten. Die Einführung und Umsetzung des Beschwerdeverfahrens hat in der Praxis die Implementierung des Beschwerdeverfahrens im Unternehmen und die entsprechende Schulung der Mitarbeiter zur Folge. In diesem Zusammenhang entstehen also Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG.

Ob im Rahmen der Abgabe der Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen, kommt auf die konkrete Gestaltung der Erklärung an. Das Gesetz verpflichtet jedenfalls nicht zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung, sodass eine unverbindliche Erklärung zur Unternehmensstrategie genügen kann.

Sofern die Grundsatzerklärung allerdings konkrete Weisungen gegenüber den Arbeitnehmern enthält, kommen je nach Gestaltung des Pflichtenprogramms Mitbestimmungsrechte, etwa aus § 87 Abs. 1 BetrVG, in Betracht.[1]

Die Gesetzesbegründung sieht zudem vor, dass die Grundsatzerklärung gegebenenfalls gegenüber dem Betriebsrat zu kommunizieren ist.[2] Sofern kein Mitbestimmungsrecht besteht, ist bisher offen, ob eine Unterrichtungspflicht des Betriebsrats besteht. Bis zur Klärung dieser Frage dürfte es zur Vermeidung von Streitigkeiten zweckmäßig sein, den Betriebsrat entsprechend zu informieren.

[1] Vgl. Edel/Frank/Heine/Heine, BB 2021, S. 2890 (2894).
[2] BT-Drucks. 19/28649, S. 46.

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