Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes beginnt bei der Rohstoffgewinnung und reicht bis zur Lieferung an den Endkunden. Verantwortlich sind die Unternehmen grundsätzlich nur für ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer. Wird jedoch ein Missstand in der Lieferkette bekannt, der auf das Handeln eines nur mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist, sind die Unternehmen auch insoweit grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.

Auch auf europäischer Ebene lassen sich vergleichbare Bestrebungen erkennen; erst im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine EU Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt.[1] Auch Ziel dieser Richtlinie ist, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Der Entwurf geht dabei in vielen Teilen deutlich über das deutsche LkSG hinaus. Inwiefern sich hier etwaige Widersprüche zum nationalen Recht ergeben könnten und wie diese zukünftig aufzulösen wären, bleibt abzuwarten.

Die praktische Relevanz der gesetzlichen Regelungen zeigen verschiedene Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit, die auf Pflichtverletzungen entlang der Lieferkette zurückzuführen sind. Eines der prominentesten Beispiele ist der Gebäudeeinsturz eines Fabrikgebäudes in Bangladesch am 24.4.2013, bei dem 1.135 Menschen ihr Leben verloren und 2.438 Personen – teils schwer – verletzt wurden. Das Unglück löste eine erneute Debatte über die Arbeitsbedingungen in den Fabriken in Bangladesch aus. Viele von ihnen produzieren für den westlichen Markt. Am Ende der Lieferkette stehen meist große und bekannte Unternehmen, die von den günstigen Produktionsbedingungen im sog. globalen Süden profitieren. Es steht nicht selten der Vorwurf im Raum, dass billige Arbeitskräfte im Ausland gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt und Sicherheitsstandards ignoriert werden. Hier soll das LkSG zukünftig Abhilfe schaffen.

Doch nicht nur im Ausland schafft das LkSG nunmehr verschiedene Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen entlang der Lieferkette, sondern auch im Inland. Da das LkSG u. a. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich[2] erfasst, werden – teils besonders strenge – Sorgfaltspflichten insbesondere im Verantwortungsbereich "Human Resources" (HR) begründet, die es für die verpflichteten Unternehmen unbedingt zu beachten gilt.

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