Die auf Arbeitszeitkonten verbuchte Arbeitszeit darf das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen nicht überschreiten. Dies gilt auch für Langzeitkonten.

Soweit mehr als 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit geleistet (und auf Zeitkonten verbucht) werden, muss diese Differenz also innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durch entsprechende Freizeitnahme kompensiert werden. Bei der Berechnung der Einhaltung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens im Rahmen eines (virtuellen) "Arbeitszeitschutzkontos" (im Hintergrund der betrieblichen Zeitkontenführung, die auf Basis der Vertragsarbeitszeit erfolgt) sind unabhängig von der vergütungsrechtlichen Bewertung nur Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes einzubeziehen.

So könnten etwa als Arbeitszeit angerechnete Pausen (z. B. im Schichtbetrieb) herausgerechnet werden (Differenzierung zwischen schutz- und vergütungsrechtlicher Arbeitszeit). Urlaubs- und Krankheitstage (auch oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs) müssen jedoch mit der tatsächlich geplanten Arbeitszeit angerechnet werden. Steht zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bzw. Krankmeldung noch nicht fest, wie viel Arbeitszeit geleistet worden wäre, kann ein Durchschnittswert angesetzt werden, vereinfachend die im Ausgleichskonto hinterlegte Arbeitszeit (z. B. 1/5 der Wochenarbeitszeit Mo–Fr).[1]

Gesetzliche Feiertage mindern das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen um jeweils 8 Stunden pro Werktag, sodass also auch Feiertage, die auf Samstage fallen, zu einer Verringerung der zulässigen Arbeitszeit führen. Im Rahmen der Führung eines virtuellen Arbeitszeitschutzkontos kann dies so abgebildet werden, dass für jeden Werktagsfeiertag eine "fiktive Arbeitszeit" von jeweils 8 Stunden pro Feiertag eingestellt wird.

Ansparleistungen aus "Geld"-Einlagen (z. B. Umwandlung von Zusatzvergütungen in Wertguthaben) sind "arbeitszeitschutzneutral". Im Arbeitszeitschutzkonto können solche Anlagen also vernachlässigt werden.

[1] BVerwG, BVerwG, Urteil v. 9.5.2018, 8 C 13/17.

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