Die auf Arbeitszeitkonten verbuchte Arbeitszeit darf das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen nicht überschreiten. Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG dürfen innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten (Nachtarbeitnehmer: 4 Wochen oder 1 Kalendermonat) nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag, also durchschnittlich 48 Stunden/Woche, geleistet werden. Soweit mehr als 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit geleistet und auf Zeitkonten verbucht werden, muss diese Differenz also innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durch entsprechende Freizeitnahme kompensiert werden.

In Tarifverträgen kann eine Verlängerung der gesetzlichen Ausgleichszeiträume geregelt werden.[1] Dabei darf der Ausgleichszeitraum (auch für Nachtarbeitnehmer) jedoch maximal auf 12 Monate verlängert werden.

Bei der Berechnung der Einhaltung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens sind unabhängig von der vergütungsrechtlichen Bewertung nur Arbeitszeiten i. S. d. Arbeitszeitgesetzes einzubeziehen.

So könnten etwa als Arbeitszeit angerechnete Pausen (z. B. im Schichtbetrieb) herausgerechnet werden. Urlaubs- und Krankheitstage müssen jedoch mit der tatsächlich geplanten Arbeitszeit angerechnet werden.

Gesetzliche Feiertage mindern das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen um jeweils 8 Stunden pro Werktag, sodass also auch Feiertage, die auf Samstage fallen, zu einer Verringerung der zulässigen Arbeitszeit führen.[2]

Bei der Einhaltung der Obergrenzen der zulässigen Arbeitszeit sind Arbeitszeiten aus Nebentätigkeiten als Arbeitnehmer mitzurechnen.[3]

[2] BVerwG, Urteil v. 9.5.2018, 8 C 13/17.

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