Die Einführung von Langzeitkonten als Wertguthabenkonten geht nicht selten auf das Interesse von Arbeitnehmern an Sabbaticals zurück, also längeren "Auszeiten" innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung von Entgeltzahlung und Sozialversicherungsschutz.

Allerdings bedarf die Realisierung derartiger Vorhaben jedenfalls dann keiner (vergleichsweise aufwändigen) Wertguthabenvereinbarung und -bildung, wenn die geplante Freistellung unter Inanspruchnahme eines Zeitkontos eine Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten soll und sich insgesamt als Modell der Flexibilisierung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit darstellt. Dies ist tendenziell zu bejahen, wenn die Modelllaufzeit (Anspar- und Freistellungsphase) 12 Monate nicht überschreitet.

Als praktikable Alternative bietet sich deshalb der Abschluss einer individuellen Blockteilzeit-Vereinbarung an. Darin vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die planmäßige Ungleichverteilung der innerhalb eines bestimmten Betrachtungszeitraums zu leistenden Arbeitszeit bei zugleich durchgehendem Entgelt auf Basis der im gesamten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Blockteilzeit zur Realisierung eines Kurz-Sabbaticals

Ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche möchte für eine Weltreise eine insgesamt 3-monatige "Auszeit" realisieren. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass er für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einem Entgeltniveau von durchgehend 75 % die ersten 9 Monate vollzeitmäßig arbeitet und anschließend 3 Monate "am Stück" frei hat. Arbeitszeit und Entgelt betragen also (über das ganze Jahr betrachtet) 9/12 (= 75 %) einer Vollzeitbeschäftigung.

Im genannten Beispiel könnte das Entgeltniveau auch höher liegen, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der 3-monatigen Passivphase (z. B. einen Monat) durch den Jahresurlaub abdeckt. So lassen sich insbesondere mit der Kombination Urlaub und planmäßiger Ungleichverteilung allzu starke Rückgänge des Entgelts vermeiden.

In Blockteilzeit-Vereinbarungen sollten insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:

  • Dauer der Modelllaufzeit;
  • Dauer und Lage von Aktiv- und Passivphase;
  • Entgeltniveau in Aktiv- und Passivphase;
  • Umgang mit Störfällen in Aktiv- und Passivphase;
  • Behandlung von Entgeltbestandteilen oberhalb des Grundentgelts (z. B. Weihnachtsgeld, Leistungsprämien);
  • Behandlung nicht-monetärer Entgeltbestandteile (z. B. Firmenfahrzeug).

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