Darüber hinaus ist deutschen Unternehmen zu empfehlen, die Zusammenarbeit mit dem EoR auch nach Maßgabe des ausländischen Rechts prüfen zu lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der deutsche Auftraggeber dafür verantwortlich ist, rechtliche Pflichten einzuhalten, die aus der ausländischen Rechtsordnung resultieren. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der inländische Auftraggeber den Arbeitseinsatz kraft seiner Weisungen steuert und lenkt. Aufgrund dieser faktischen Arbeitgeberstellung kann er insbesondere dafür verantwortlich sein, den Arbeitseinsatz rechtskonform zu gestalten. Es dürften hiernach insbesondere (lokale) öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften in Betracht kommen. Es ist weiter nach dem lokalen Recht zu prüfen, ob die Zusammenarbeit mit dem EoR (überhaupt) rechtlich zulässig ist bzw., welche rechtlichen Pflichten daraus für den deutschen Auftraggeber entstehen. Die Beratungspraxis zeigt, dass den Werbeversprechen der EoR – nach einer unkomplizierten und rechtssicheren Zusammenarbeit – nicht immer bedenkenlos Glauben zu schenken ist.

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