(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. 4Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung.

 

(3) 1Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. 2Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. 3Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

 

(4) 1Dienstreisen außerhalb des Dienstortes sind von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. 2Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort können auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.

 

(5) 1Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

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