(1) 1Bei Reisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gezahlt; im übrigen ist § 6 anzuwenden. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gezahlt, wenn der Berechtigte vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; § 8 ist anzuwenden. 3Bei Reisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gezahlt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gezahlt wird, Satz 2 letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. 4Bei einer zweitägigen Abordnung sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 5Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich. 6§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gezahlt; notwendige Fahrkosten und Auslagen werden nach den §§ 4, 5 und 9 Abs. 1 erstattet.
(3) 1Übernachtet der Berechtigte in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 8 nicht anzuwenden. 2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 4, 5) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 2[1] [Bis 30.06.2021: § 8 Abs. 1 Satz 4] erstattet. 3Die Zeit zwischen der Ankunft und Abreise an der Wohnung wird in die Tagegeldberechnung nicht mit einbezogen.
(4) Wer eine Reise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts durchführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4, 5, 7 und 8.
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